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   BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 15.99   

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https://dejure.org/2000,4256
BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 15.99 (https://dejure.org/2000,4256)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.2000 - 7 C 15.99 (https://dejure.org/2000,4256)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 2000 - 7 C 15.99 (https://dejure.org/2000,4256)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensrechtliche Rückübertragung von Grundstücken - Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage - Verbot der Enteignung ausländischer Vermögenswerte für Staatenlose

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsverbot für ausländisches Vermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 1 Abs. 8 lit. a
    Offene Vermögensfragen - Bodenreformenteignung; Enteignung eines Staatenlosen; Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht; Verbot der entschädigungslosen Enteignung ausländischen Eigentums; Proklamation Nr. 2; SMAD-Befehl Nr. 104; Dratwinsche Instruktion.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 15.99
    Sie beruhten zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen, geschahen aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht (vgl. Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 m.w.N.).

    Dieses generelle Enteignungsverbot schloß auch Enteignungen im Zuge der Bodenreform ein; den maßgeblichen sowjetischen Verlautbarungen läßt sich nichts Abweichendes entnehmen (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93

    Vermögensfragen - Berliner Liste 1 - Restitutionsausschluß - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 15.99
    Maßgeblich sind insoweit allein die Willensäußerungen der sowjetischen Behörden selbst und ihre Praxis; denn § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG dient dazu, die Sowjetunion von jeglichem die Restitution begleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen, auch wenn sich dieser aus einem Verstoß gegen interalliiertes Besatzungsrecht ergeben sollte (BVerwG, Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - BVerwGE 96, 8 ).
  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93

    Vermögensfragen - Klagebefugnis - SMAD-Enteignung - Gesellschafter - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 15.99
    Ein solches generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung bestand für Vermögenswerte, die im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen (grundlegend Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183; seitdem stRspr).
  • BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 41.95

    Offene Vermögensfragen: Restitutionsausschluß bei besatzungshoheitlicher

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 15.99
    Ein auch Staatenlose erfassendes Enteignungsverbot läßt sich mit der dafür erforderlichen Eindeutigkeit (BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - BVerwGE 101, 150 ) insbesondere nicht der Proklamation Nr. 2 der Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte vom 20. September 1945 (ABl des Kontrollrates Nr. 1 vom 29. Oktober 1945, S. 8 ff.) entnehmen, auf die der Kläger sich vornehmlich beruft.
  • BVerwG, 25.07.2000 - 8 B 134.00

    Klage des Prinzen Ernst August von Hannover auf Rückübertragung von Grundbesitz

    Damit begründet auch dieser Umstand keinen Klärungsbedarf, zumal die Proklamation Nr. 2 - ein entsprechendes eindeutiges Enteignungsverbot unterstellt - allein nicht geeignet wäre, den Zurechnungszusammenhang zur sowjetischen Besatzungsmacht zu unterbrechen; denn maßgeblich sind insoweit allein Willensäußerungen der sowjetischen Behörden selbst und ihre Praxis (vgl. Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 7 C 15.99 - Abdruck S. 8).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die einschlägigen Verlautbarungen der Alliierten mehrfach umfassend gewürdigt und hat ihnen mit der gebotenen Eindeutigkeit kein Enteignungsverbot entnehmen können, das sich auf deutsche Staatsangehörige erstreckte, soweit sie zusätzlich eine - gleich welche - ausländische Staatsangehörigkeit besaßen (vgl. Urteile vom 13. Februar 1997, a.a.O., und vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - BVerwGE 101, 150 ; zur Nichterfassung Staatenloser vgl. Urteil vom 24. Mai 2000, a.a.O., Abdruck S. 7 f.).

  • BVerwG, 28.07.2005 - 8 B 44.05

    Bestehen eines individuellen Enteignungsverbotes auf Grund englischer

    Hinsichtlich der Vermögenswerte deutscher Staatsangehöriger, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besaßen, hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen entschieden, dass insoweit ein generelles Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht nicht festzustellen ist (Urteil vom 2. Mai 1996 BVerwG 7 C 41.95 BVerwGE 101, 150 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 S. 213 , vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 2 BvR 955/00 und 2 BvR 1038/01 ZOV 2005, 14 = DVBl 2005, 175 = NVwZ 2005, 560 und für Staatenlose auch BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 BVerwG 7 C 15.99 Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 13 S. 49 ).
  • BVerwG, 26.07.2005 - 8 B 43.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung

    Hinsichtlich der Vermögenswerte deutscher Staatsangehöriger, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besaßen, hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen entschieden, dass insoweit ein generelles Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht nicht festzustellen ist (Urteil vom 2. Mai 1996 BVerwG 7 C 41.95 BVerwGE 101, 150 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 S. 213 , vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 2 BvR 955/00 und 2 BvR 1038/01 ZOV 2005, 14 = DVBl 2005, 175 = NVwZ 2005, 560 und für Staatenlose auch BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 BVerwG 7 C 15.99 Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 13 S. 49 ).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 8 B 69.10

    Zum Kriterium der ausschließlich ausländischen Staatsangehörigkeit

    Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2000 - BVerwG 7 C 15.99 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 13) besteht ebenfalls nicht.
  • VG Berlin, 22.12.2016 - 29 K 7.16

    Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz für den Verlust von

    Ist aber davon auszugehen, dass Cl... St... zumindest auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, so kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf ein, die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG rechtfertigendes Enteignungsverbot für ausländische Beteiligungen berufen, denn ein solches Enteignungsverbot bestand in Bezug auf natürliche Personen nur dann, wenn diese ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit besaßen (siehe nur BVerwG, Urt. v. 3. August 1999 - 7 B 70/99, RÜ BaRoV 1999, Nr. 13, 29, zitiert nach juris, dort Rdn. 9; Urt. v. 24. Mai 2000 - 7 C 15/99, VIZ 2000, 599, zitiert nach juris, dort Rdn. 17 und Beschl. v. 23. Juni 2011 - 8 B 69/10, ZOV 2011, 173, zitiert nach juris, dort Rdn. 8).
  • VG Köln, 08.08.2006 - 10 K 4977/05

    Anspruch eines argentinischen Staatsangehörigen auf Ausstellung eines deutschen

    VG Köln, Urteil vom 30.06.2004 -10 K 4346/02- und Urteil vom 06.11.2002 -10 K 949/00-; ebenso: Marx in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand August 2000, Randnr. 18 zu § 17 StAG; wohl auch: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.05.2000 -7 C 15.99; Buchholz 428 Nr. 14 zu § 1 Abs. 8 VermG; OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.1998 -B F III 13/97-.
  • VG Berlin, 28.09.2000 - 29 A 337.95

    Prüfung der Herausgabe von wegen Herrenlosigkeit beschlagnahmten Vermögenswerten

    Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt, v. 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 - E 98, 1 fr.; bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 19. November 1996 - 1 BvR 707.95 - VIZ 1997, 94 f.; zuletzt BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2000 - BVerwG 7 C 15.99 - VIZ 2000, 599 f.) sind die Voraussetzungen einer Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlageerfüllt, wenn die zum Eigentumsverlust führende Maßnahme auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückging oder sonst derem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprach.
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